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Versorgungsausgleich

Ausgleich der Rentenanwartschaften

Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wird von Amts wegen oder bei sog. Kurzzeitehen auf Antrag eines beteiligten Ehegatten der Versorgungsausgleich durchgeführt, es sei denn, die Ehegatten haben bereits vor der Eheschließung oder während der Ehe durch notariellen Ehevertrag dessen Durchführung ausgeschlossen.


Rentenausgleich

Beim Versorgungsausgleich geht es um die Altersrente der Ehegatten. Es hat grundsätzlich ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften zwischen den Ehegatten zu erfolgen, d.h. die erworbenen Anwartschaften der Ehezeit werden grundsätzlich zur Hälfte geteilt. Das gilt insbesondere für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, berufsständischer Versorgungen sowie auch betrieblicher Altersversorgungen. Auch private Altersvorsorge wie Lebensversicherung auf Rentenbasis, Riesterrenten etc. unterliegen dem Vorsorgungsausgleich.

Sofern die Ehegatten über die Durchführung des Versorgungsausgleiches eine notarielle oder gerichtliche Vereinbarung treffen wollen, gilt seit der Neuregelung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich, dass diese der familienrichterlichen Prüfung standhalten müssen, damit keine der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird.


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