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Ehewohnung

Wenn sich Ehegatten trennen, stellt sich häufig die Frage, wer in der Ehewohnung verbleiben darf. Und dies unabhängig davon, wer Eigentümer einer gemeinsam bewohnten Immobilie ist oder Vertragspartner des Mietvertrages über die Ehewohnung!

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, dass es eine vorläufige Regelung für den Fall der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung und eine Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gibt.

Für die Trennungszeit regelt die Vorschrift des § 1361b BGB, dass demjenigen die Wohnung gerichtlich zugewiesen werden kann, für den der Auszug eine sog. unbillige Härte darstellen würde, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Wohles der im Haushalt lebenden Kinder.



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