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Ehevertrag
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Zu einer Trennung und Scheidung gehört meist auch die Regelung der Vermögenswerte im Rahmen des Zugewinnausgleichs, die Vermögensauseinandersetzung bzgl. des gemeinsamen Familienheims, die Übertragung von Rentenpunkten im Versorgungsausgleich oder die Klärung von Unterhaltszahlungen an den Ehepartner und die Kinder.
Wünschenswert wäre es, auch aus Kostengründen, eine einvernehmliche und verlässliche Lösung für alle Beteiligten zu erarbeiten. Das Instrument, mit dem bei Trennung und Scheidung alle nicht direkt und zwingend zur Scheidung gehörenden Sachverhalte geregelt werden können, ist die sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Damit wird bei notarieller Regelung im Vorfeld das gerichtliche Scheidungsverfahren vereinfacht und es können individuelle , flexible Regelungen getroffen werden.
Regelungsinhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann sein:
- Ausschluss oder Verkürzung des Versorgungsausgleiches
- Regelung des Zugewinnausgleiches z.B. Verzicht auf Durchführung des Zugewinnausgleiches gegen Ausgleichszahlung
- Ausgleichs-/Abstandszahlungen für sonstige Verzichte
- Übertragung von Vermögenswerten, z.B. ein hälftiger Miteigentumsanteil an der Familienimmobilie gegen Übernahme der hierauf lastenden Verbindlichkeiten
- Vereinbarung zum Trennungsunterhalt (Höhe und Laufzeit, wobei bei Trennungsunterhalt laut Gesetz kein Ausschluß möglich ist)
- Vereinbarungen über nachehelichen Ehegattenunterhalt, insbesondere Befristung und Begrenzung
- Vereinbarung zum Kindesunterhalt
- Vereinbarungen zum Kindschaftsrecht (Sorgerecht, Umgangsrecht)
- Hausratsteilung
- Nutzungs- und Wohnrechte
Sehr viele Ehepaare sind bemüht, Regelungen für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung einvernehmlich zu regeln. Oft gelingt es mit Gesprächen mit beiden Ehegatten unter Beteiligung der Familienanwälte eine gütliche Einigung zu erzielen und damit den Weg frei zu machen für ein vereinfachtes Scheidungsverfahren.
Auch bereits vor Eheschließung kann sich ein Ehevertrag empfehlen, insbesondere wenn:
- Ein Ehegatte über erhebliches Vermögen verfügt, also bei ungleichen Vermögensverhältnissen und zu erwartenden Vermögensentwicklungen
- Firmenanteile und/oder Betriebe im Vermögen sind und deren Existenz im Falle einer Scheidung durch Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten gefährdet sein könnte (Liquiditätsproblem)
- Nachehelicher Unterhalt bis zu einem gewissen Alter der Kinder gewährleistet sein soll
- Andererseits der andere Ehegatte nicht über einen längeren Zeitraum hohen nachehelichen Unterhalt bezahlen möchte (Begrenzung der Höhe des Unterhalts)
- Der Ehegattenunterhalt insgesamt befristet werden soll
- Nutzung der Ehewohnung, insbesondere eines gemeinsamen Hauses, nach der Trennung und Scheidung
- Ein Ehegatte hohe Schenkungen oder Erbschaften zu erwarten hat
Rechtsanwältin Anja Heyl | Kalvarienberg 6 (Pfarrplatz) | 94315 Straubing
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